III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE
§ 7. Inverkehrbringen von Heizungsanlagen
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1), insbesondere der sparsamen Verwendung von Energie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslands und Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung Anforderungen an den Wirkungsgrad von Heizungsanlagen und wesentlichen Bauteilen von Heizungsanlagen festlegen. Heizungsanlagen und deren wesentliche Bauteile, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen weder in Verkehr gebracht noch in Betrieb genommen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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