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Oö. LuftREnTG § 6. Energieeinsparung, LGBl.Nr. 20/2014, gültig von 29.03.2014 bis 10.12.2020

III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE

§ 6. Energieeinsparung

(1) Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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