III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE
§ 6. Energieeinsparung
(1) Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie Benützer und Benützerinnen einer baulichen Anlage haben im Sinn eines integrierten Umweltschutzes sowie aus betriebs- und volkswirtschaftlichen Überlegungen Energie sparsam und effizient zu verwenden. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)
(2) Das Land Oberösterreich ist verpflichtet, Informationen über die Nettovorteile, Kosten und Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitzustellen. (Anm: LGBl.Nr. 20/2014)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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