II. ABSCHNITT ALLGEMEINE SICHERHEITS- UND UMWELTSCHUTZVORSCHRIFTEN FÜR BRENNSTOFFE
§ 5. § 5Besondere Verwendungsverbote
Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung die Verwendung von bestimmten Brennstoffen gemäß § 4 Abs. 2 in Teilen des Landesgebiets oder in bestimmten Heizungsanlagen oder sonstigen Gasanlagen verbieten, oder deren Verwendung an bestimmte Auflagen wie die Einhaltung strengerer als der gemäß § 18 Abs. 4 verordneten Emissionsgrenzwerte binden, wenn
1. eine konkrete Gefährdung durch Luftschadstoffe durch Überschreitungen der gemäß § 3 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, festgelegten Immissionsgrenzwerte auf Grund von Messungen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft oder gemäß § 48 Abs. 2 dieses Landesgesetzes festgestellt wurde, und
2. die Verwendung der jeweiligen Brennstoffe in Feuerungsanlagen, welche diesem Landesgesetz unterliegen, einen erheblichen Einfluss auf die erhöhte Immissionsbelastung hat, und
3. die Verbote bzw. Verwendungsbeschränkungen nicht unverhältnismäßig sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77021