Oö. LuftREnTG § 51., LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005

XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 51.

Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen Linz, Wels und Steyr sowie - gegebenenfalls - die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17,§ 27 Abs. 3,§ 49) und Organen (§ 27 Abs. 2,§ 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.

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