Oö. LuftREnTG § 51. Mitwirkung bei der Vollziehung, LGBl.Nr. 13/2009, gültig ab 28.02.2009

XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 51. Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17,§ 27 Abs. 3,§ 49) und Organen (§ 27 Abs. 2,§ 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)

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