§ 47. XII. ABSCHNITT
XIV. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 51. Mitwirkung bei der Vollziehung
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei sowie – gegebenenfalls – die Gemeindewachkörper haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden (§ 17,§ 27 Abs. 3,§ 49) und Organen (§ 27 Abs. 2,§ 46) über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse (§ 46) und der Durchführung von Sofortmaßnahmen (§ 28 Abs. 4 und 5) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten. (Anm: LGBl. Nr. 61/2005, 13/2009)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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