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Oö. LuftREnTG § 46. Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung, LGBl.Nr. 114/2002, gültig ab 01.01.2003

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

XI. ABSCHNITT ALLGEMEINE GEFAHRENVORSORGE, ZWANGSRECHTE, AUSKUNFTSPFLICHT

§ 46. Inanspruchnahme von Liegenschaften; Auskunftspflicht und Mitwirkung

(1) Die Organe der zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden sind berechtigt, folgende Maßnahmen zu setzen:

1. Grundstücke, Gebäude oder sonstige Anlagen zu betreten;

2. Messungen und Überprüfungen durchzuführen;

3. Proben von Stoffen zu entnehmen, die mit der Veränderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft in ursächlichem Zusammenhang stehen können.

(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Hievon ist die verfügungsberechtigte Person vorher - in dringenden Fällen nur, soweit es möglich ist - zu verständigen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung. Für verbleibende Schäden ist angemessene Schadloshaltung zu leisten. Ersatzansprüche sind gerichtlich geltend zu machen.

(3) Die Überprüfungstätigkeit gemäß Abs. 1 darf von niemandem behindert werden. Die über diese Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen verfügungsberechtigten Personen sind verpflichtet, den im Abs. 1 genannten Personen jene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes notwendig sind.

(4) Zur Durchsetzung der Überprüfungs- und Anweisungsrechte gemäß Abs. 1 und 3 dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, gesetzt werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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