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Oö. LuftREnTG § 42. Anzeigepflichten, LGBl.Nr. 30/2010, gültig von 01.05.2010 bis 10.12.2020

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

§ 42. Anzeigepflichten

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 20 und bis zu 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,

2. mehr als 100 und bis zu 500 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,

3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III

acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt.

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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