§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
§ 42. Anzeigepflichten
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. mehr als 20 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,
2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,
3. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.
(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von
1. mehr als 20 und bis zu 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,
2. mehr als 100 und bis zu 500 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,
3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
acht Wochen und bei allen anderen übrigen Lagerstätten drei Monate beträgt.
(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77021