§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
§ 42.
Anzeigepflichten
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. mehr als 20 und bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,
2. mehr als 100 und bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,
3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
ist der Behörde vor ihrer Ausführung anzuzeigen. § 41 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) § 24 ist sinngemäß auf bewilligungs- oder anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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