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Oö. LuftREnTG § 42. Anzeigepflichten, LGBl.Nr. 119/2020, gültig ab 11.12.2020

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

§ 42. Anzeigepflichten

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von

1. brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,

2. mehr als 100 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,

3. mehr als 600 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,

4. mehr als 1.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

(2) Bei gemeinsamer Lagerung von mehr als 50 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3 gemeinsam mit mehr als 300 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 in einer Lagerstätte besteht eine Anzeigepflicht nach Abs. 1. (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)

(3) § 21 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die behördliche Entscheidungsfrist gemäß § 21 Abs. 3 bei Lagerstätten zur Lagerung von

1. mehr als 100 und bis zu 200 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2,

2. mehr als 600 und bis zu 750 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 3,

3. mehr als 1.000 und bis zu 5.000 l brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4

(4) § 24 ist sinngemäß auf anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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