§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN
§ 41.
Bewilligungspflichten
(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten zur Lagerung von
1. mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I,
2. mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II,
3. mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III
bedarf einer behördlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(2) Bei gemeinsamer Lagerung verschiedener brennbarer Flüssigkeiten sind diese nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, zusammenzurechnen.
(3) § 19 Abs. 2, 3, 5, 6, 8 und 9 und § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77021