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Oö. LuftREnTG § 40. Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen, LGBl.Nr. 114/2002, gültig ab 01.01.2003

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

X. ABSCHNITT ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON LAGERSTÄTTEN FÜR FESTE BRENNSTOFFE UND BRENNBARE FLÜSSIGKEITEN

§ 40. Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen.

(2) § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß für Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen fester Brennstoffe und brennbarer Flüssigkeiten festgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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