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Oö. LuftREnTG § 3. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 13/2009, gültig von 28.02.2009 bis 31.03.2012

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3. Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Brennbare Flüssigkeiten: Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50 ºCelsius von nicht mehr als 3 bar (absolut), wobei zu unterscheiden sind

a) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I (höchste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt unter 21 ºCelsius haben (wie Benzin, Benzol);

b) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II (mittlere Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt von 21 bis 55 ºCelsius haben (wie Petroleum, Lackbenzin);

c) brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (niedrigste Gefahrenklasse), die einen Flammpunkt über 55 ºCelsius haben (wie Dieselöl, Gasöl);

2. Brennbare Gase: Stoffe, die bei einem Druck von 1.013,25 mbar und einer Temperatur von 0 ºCelsius gasförmigen Aggregatszustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können;

3. Brennstoffwärmeleistung: die Wärmeleistung (angegeben in Watt), die der Feuerung des Heizkessels mit dem widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert (Hu) zugrunde gelegt wird;

4. Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;

5. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffs; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Prüfungen nach dem IV. Abschnitt als Massenwert des Inhaltsstoffs bezogen auf den Energieinhalt (Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffs (mg/MJ), bei Überprüfungen nach dem VI. Abschnitt als Massenwert bezogen auf die Volumseinheit des Verbrennungsgases (mg/m³ NZ) angegeben;

6. Erdgasunternehmen: natürliche oder juristische Personen, die in Gewinnabsicht mindestens die Funktion der Verteilung von Erdgas in einem bestimmten Verteilergebiet über Verteilerleitungen wahrnehmen und gemäß § 13 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 136/2001 und 148/2002 als solche von der Energie-Control Kommission genehmigt sind bzw. gemäß § 76 Abs. 1 Gaswirtschaftsgesetz als solche genehmigt gelten;

7. Fänge: Bauteile, in denen Verbrennungsgase möglichst senkrecht abgeführt werden - einschließlich allenfalls darin eingebaute Selch- und Räucherkammern;

8. Feste Brennstoffe:

a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, z. B. Holz, Rinde, Stroh und deren bindemittelfreie Verpressungsprodukte (Pellets);

b) fossile Brennstoffe, die aus erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:

- alle Arten von Braunkohle,

- alle Arten von Steinkohle,

- Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,

- Torf;

9. Feuerstätten: technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe gemäß Z 8, 11 und 12 zu verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang ist - soweit es nicht Einbauten enthält, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte notwendig sind - nicht Teil der Feuerstätte; bei Außenwandgeräten ist jedoch die Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Feuerstätte;

10. Feuerungsanlagen: ortsfeste technische Einrichtungen, bestehend aus Feuerstätte (Z. 9) und allfälligem Verbindungsstück (Z. 27) und einschließlich allenfalls damit in unmittelbarer Verbindung stehender Anlagen zur Förderung und Lagerung von Brennstoffen; Zuleitungen ab dem öffentlichen Netz eines Erdgasunternehmens gelten als Bestandteil der Feuerungsanlage - der Fang (Z. 7) gilt nicht als Teil der Feuerungsanlage;

11. Flüssige Brennstoffe: brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III (Z. 1 lit. c), und zwar

a) biogene Brennstoffe, d.h. solche, die ausschließlich erneuerbare Materie (Pflanzen) als Ausgangsmaterial haben, z. B. Ölsaaten;

b) flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden, wie vor allem Heizöl extra leicht, Heizöl leicht;

12. Gasförmige Brennstoffe: brennbare Gase (Z. 2), die als Brennstoffe verwendet werden dürfen, wie insbesondere Gase der zweiten Gasfamilie (Erdgas, Erdgas-Austauschgas), Gase der dritten Gasfamilie (Flüssiggase wie Propan, Butan und deren Gemische), Biogas, Deponiegas;

13. Gasgeräte: jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit gasförmigen Brennstoffen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 ºCelsius betrieben werden; Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte;

14. Heizungsanlagen: Feuerungsanlagen (Z. 10) und sonstige technische Einrichtungen (z. B. Wärmepumpen, Brennstoffzellen), die dazu bestimmt sind, Wärme für die Heizung von Gebäuden oder Teilen davon und/oder zur Warmwasserbereitung zu erzeugen, einschließlich der Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen (wie etwa Radiatoren und die dazu gehörigen Steuerungs- bzw. Regelungseinrichtungen);

15. Inverkehrbringen:

a) das Abgeben, Versenden oder Einführen von Brennstoffen,

b) das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes zum Zweck des Anschlusses,

c) das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen einer Heizungsanlage, eines Gasgerätes oder eines Bauteils einer Heizungsanlage oder eines Gasgerätes für den Eigengebrauch.

Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten zum Zweck der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Heizungsanlagen, Gasgeräten oder Bauteilen von Heizungsanlagen oder Gasgeräten an den Auftraggeber oder die Auftraggeberin;

16. Kleinfeuerstätten: Feuerstätten mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 400 kW;

16a. Klimaanlagen: Kombinationen sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur von Räumen, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann, sofern es sich dabei nicht um Heizungsanlagen im Sinn der Z 14 handelt;

17. Kubikmeter im Normzustand (m³ NZ): ein Kubikmeter Gas bei 0 ºCelsius und 1.013,25 mbar absoluter Druck;

18. Lagerstätten für brennbare Flüssigkeiten: Behälter samt technischer Einrichtungen zur Lagerung von und zur Manipulation mit brennbaren Flüssigkeiten (Z. 1), die nicht mit einer Feuerungsanlage verbunden sind;

19. Lagerstätten für feste Brennstoffe: Lagerstellen und technische Einrichtungen (wie etwa Silos) zur Lagerung fester Brennstoffe (Z. 8);

19a. Nennwärmeleistung/Nennkälteleistung: die höchste nutzbare Wärmemenge (angegeben in Watt), die ein Wärmeerzeuger/Kälteerzeuger gemäß den Angaben der Herstellerin oder des Herstellers im Dauerbetrieb je Stunde abgeben kann;

20. Nutzungsberechtigte: Personen, die auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung

a) lediglich Wärmeverteilleitungen und Wärmeabgabeeinrichtungen oder Teile davon und/oder

b) einen fremden Fang

nutzen dürfen;

21. Pufferspeicher: Speicher, der die überschüssige Energiemenge aus der Differenz zwischen Wärmeleistung der Feuerstätte und an das Heizungssystem abgegebener Leistung) aufnimmt;

22. Schutzzone: der Bereich um eine Feuerungsanlage oder eine sonstige Gasanlage oder Teile derselben, in dem Explosionsgefahr herrschen kann, d.h. in dem auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche, explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann;

23. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten Produkten;

24. Sicherheitsabstände (Schutzabstände): Abstände von Feuerungsanlagen und sonstigen Gasanlagen oder Teilen derselben zu benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrsflächen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall;

25. Sonstige Gasanlagen: Anlagen zur Erzeugung, Lagerung, Speicherung, Leitung und/oder Verwendung brennbarer Gase (Z. 2) einschließlich der Abgasführung, soweit sie nicht als Feuerungsanlagen (Z. 10) gelten;

26. Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;

27. Verbindungsstücke: Teile einer Feuerungsanlage (Z. 10), in welchen Verbrennungsgase von der Feuerstätte in einen Fang geleitet werden, wie Abgasrohre, Poterien und Abgaskanäle;

28. Verbrennungsgase (Abgase): die bei der Verbrennung der Brennstoffe entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;

29. Verfügungsberechtigte Person:

a) Eigentümer oder Eigentümerin oder

b) Bauberechtigter oder Bauberechtigte im Sinn des Baurechtsgesetzes RGBl. Nr. 86/1912, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 403/1977 und 258/1990, oder

c) jede andere Person, an welche die jeweiligen Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz im Wege einer privatrechtlichen Vereinbarung übertragen wurden (etwa im Rahmen eines Pacht-, Leasing- oder Mietvertrags oder einer Verwaltungsvereinbarung);

30. Wesentlicher Bauteil: Bauteil einer Heizungsanlage, der deren Wirkungsgrade oder Emissionen beeinflussen kann, wie insbesondere Kessel, Vorofen und Brenner;

31. Wirkungsgrad: Quotient aus der abgegebenen und der zugeführten Leistung, angegeben in Prozent.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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