§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
IX. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE
§ 39. Gasgeräte
Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 208/2002, entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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