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Oö. LuftREnTG § 39. , LGBl.Nr. 119/2020, gültig ab 11.12.2020

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

IX. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE

§ 39.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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