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Oö. LuftREnTG § 38. Sonstige Gasanlagen, LGBl.Nr. 29/2012, gültig von 01.04.2012 bis 31.08.2018

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

IX. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE GASANLAGEN UND GASGERÄTE

§ 38. Sonstige Gasanlagen

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen muss unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) erfolgen. § 18 Abs. 2 bis 6 ist sinngemäß anzuwenden; durch Verordnung können insbesondere auch höchstzulässige Lagermengen brennbarer Gase festgelegt oder der Betrieb bestimmter Arten von Gasanlagen überhaupt untersagt werden.

(2) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von sonstigen Gasanlagen

1. zur Erzeugung von mehr als 2 Kubikmetern brennbarer Gase im Normzustand in der Stunde oder

2. mit einer Lager- oder Speicherkapazität oder einer bloßen Lagerung von mehr als

a) 35 kg verflüssigter Gase,

b) 150 Litern bis zum zulässigen Höchstdruck verdichteter Gase,

c) 2 Kubikmetern Deponie- oder Biogase im Normzustand oder

d) 24 kg gelöster Gase

bedarf einer behördlichen Bewilligung. Die § 19, 20, 22 Abs. 1 bis 5, § 23 und 24 sind auf solche Anlagen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die über eine bewilligungspflichtige Gasanlage gemäß Abs. 2 verfügungsberechtigte Person ist verpflichtet, diese in Abständen von höchstens sechs Jahren – sofern im Bewilligungsbescheid keine anderen Fristen festgelegt wurden – wiederkehrend überprüfen zu lassen. Die § 25 bis 29 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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