Oö. LuftREnTG § 35. Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen, LGBl.Nr. 114/2002, gültig ab 01.01.2003

VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN

§ 35. Pflichten der Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen

(1) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat insbesondere

1. die ihm oder ihr gemäß diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,

2. nach einer generellen Beauftragung durch die jeweilige verfügungsberechtigte Person die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen gemäß § 32 einzuhalten,

3. die Tage und die Zeitpunkte (mit einer maximalen Schwankungsbreite von zwei Stunden) der Überprüfungen (Reinigungen) der verfügungsberechtigten Person rechtzeitig bekannt zu geben; auf Verlangen ist zu Beginn jedes Kalenderjahres ein schriftlicher Terminplan auszuhändigen; bei Vorhandensein eines Hausanschlagbrettes ist dieser Plan überdies dort anzuschlagen. Ist der für die Durchführung der Überprüfung (Reinigung) geplante Zeitpunkt (Zeitraum) der verfügungsberechtigten Person, den betroffenen Nutzungsberechtigten oder dem Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin aus triftigen Gründen nicht zumutbar, so ist unter Beachtung der Bestimmungen des § 32 ein anderer Zeitpunkt (Zeitraum) zu vereinbaren. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die Behörde den Zeitpunkt (Zeitraum) festzulegen.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin ist verpflichtet, alle die Brand- oder die Betriebssicherheit der Fänge betreffenden Mängel, soweit ihm oder ihr diese bei Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben erkennbar sind, der verfügungsberechtigten Person schriftlich bekannt zu geben; § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin kann sich zur Erfüllung der ihm oder ihr übertragenen Aufgaben seiner oder ihrer Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bedienen; er oder sie bleibt jedoch für die termin- und sachgemäße Durchführung der Überprüfung und Reinigung verantwortlich.

(4) Durch die Überprüfung oder die Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerungsanlage oder deren Teile nicht über das unvermeidliche Maß hinaus behindert werden. Die erforderlichen Arbeiten sind unter größtmöglicher Vermeidung von Verunreinigungen oder Beschädigungen fremden Eigentums durchzuführen.

(5) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat über die von ihm oder ihr vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen, über das Ausbrennen sowie über Anzeigen betreffend die Nicht- und Wiederbenützung der Feuerungsanlage oder von deren Teilen und über die hinsichtlich der Brand- oder Betriebssicherheit getroffenen Veranlassungen (Abs. 2) Aufzeichnungen zu führen.

(6) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat die Aufzeichnungen gemäß Abs. 5 durch fünf Jahre hindurch aufzubewahren. Der verfügungsberechtigten Person ist auf Verlangen eine Durchschrift (Kopie) der jeweiligen Aufzeichnungen über die vorgenommenen Überprüfungen und Reinigungen auszufolgen.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Führung der Aufzeichnungen sowie über die Art der Ausfolgung der Durchschrift (Kopie) zu erlassen.

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