Oö. LuftREnTG § 34. Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken, LGBl.Nr. 114/2002, gültig ab 01.01.2003

VIII. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG UND REINIGUNG VON FÄNGEN

§ 34. Ausbrennen von Fängen und Verbindungsstücken

(1) Fänge und Verbindungsstücke sind vom Rauchfangkehrer oder der Rauchfangkehrerin fachgerecht mit größter Vorsicht auszubrennen, wenn durch den Ansatz von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech die Gefahr der Selbstentzündung besteht und dieser Ansatz mit den üblichen Reinigungswerkzeugen oder auch durch Ausschlagen nicht mehr entfernt werden kann. Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Fang oder das Verbindungsstück hiefür baulich nicht geeignet ist oder sonst dadurch Brandgefahr zu befürchten ist.

(2) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat den Zeitpunkt des beabsichtigten Ausbrennens der verfügungsberechtigten Person und der Behörde rechtzeitig nachweislich mitzuteilen. Die verfügungsberechtigte Person hat diese Mitteilung den Nutzungsberechtigten des Gebäudes in geeigneter Weise bekannt zu geben.

(3) Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind sowie bei anhaltender Trockenheit ist das Ausbrennen unzulässig.

(4) Der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin hat darauf zu achten, dass durch das Ausbrennen Gebäude oder Bauteile nicht in Brand geraten und auch sonst kein Brand entsteht. Während des Ausbrennens sind durch den Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin geeignete Löschmittel in ausreichender Menge bereit zu halten.

(5) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin den Fang und die anschließenden Wand- und Deckenkonstruktionen sowie allenfalls auch die Feuerungsanlage einer Begutachtung zu unterziehen, um festzustellen, ob jegliche Brandgefahr beseitigt ist und ob bauliche Schäden eingetreten sind. Erforderlichenfalls hat der Rauchfangkehrer oder die Rauchfangkehrerin die vom Ausbrennen betroffenen Teile so lange zu überwachen, bis jede Brandgefahr gebannt ist. Das Ergebnis der Begutachtung ist der verfügungsberechtigten Person schriftlich mitzuteilen. § 28 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Landesregierung kann nach Maßgabe des Standes der Technik in der Brandverhütung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbrennens von Fängen und Verbindungsstücken erlassen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77021