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Oö. LuftREnTG § 31a. Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 28.02.2009 bis 31.03.2012

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

VIIa. ABSCHNITT KLIMAANLAGEN

§ 31a. Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Klimaanlagen sind vom Betreiber auf den Wirkungsgrad der Anlage und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 12 und weniger als 50 kW sind alle drei Jahre,

2. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems ab 50 kW sind jährlich

zu überprüfen.

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 ist in einem schriftlichen Prüfbericht festzuhalten, der von der verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzuweisen ist. Der Prüfbericht hat insbesondere auch geeignete Ratschläge für mögliche Verbesserungen oder für den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu enthalten.

(3) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) durch Verordnung jene

1. Sicherheitsanforderungen und

2. Anforderungen zum Schutz der Umwelt (insbesondere zur Reinhaltung der Luft) und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie

unter sinngemäßer Anwendung von § 18 Abs. 3 bestimmen, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel in Bezug auf technische Mindestanforderungen auf Grund einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung festgestellt, ist § 28 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Überprüfungsberechtigte für die wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen sind:

1. Akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3. Gewerbetreibende, soweit im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a) Herstellung und/oder

b) Errichtung und/oder

c) Änderung und/oder

d) Überprüfung und Wartung

von Klimaanlagen berechtigt sind.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung und die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben.

(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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