§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VII. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN
§ 30. Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, bedürfen weder einer Bewilligung nach § 19 noch einer Anzeige nach § 21. Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Heizungsanlage ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen.
(2) Erdgasunternehmen dürfen einen Abnahmebefund für Heizungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Vorliegen einer Prüfnummer gemäß § 26 erstellen. Sofern das Erdgasunternehmen, an dessen Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist, die Abnahmeprüfung gemäß § 22 nicht selbst vornimmt, darf ein Abnahmebefund erst dann ausgestellt werden, wenn ein Attest des Erdgasunternehmens über den ordnungsgemäßen Anschluss und die Dichtheit der Zuleitungen sowie der Feuerstätte vorliegt. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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