§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VII. ABSCHNITT SONDERBESTIMMUNGEN FÜR ERDGASVERSORGTE HEIZUNGSANLAGEN
§ 30. Errichtung, wesentliche Änderung und Inbetriebnahme von erdgasversorgten Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen werden, bedürfen weder einer Bewilligung nach § 19 noch einer Anzeige nach § 21. Vor der Errichtung oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Heizungsanlage ist das Erdgasunternehmen in geeigneter Weise zu verständigen.
(2) Abnahmeprüfungen gemäß § 22 dürfen ausschließlich durch jene Erdgasunternehmen erfolgen, an deren Verteilernetz die Heizungsanlage angeschlossen ist. § 26 Abs. 2 zweiter Satz und § 26 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Vor dem Vorliegen eines positiven Abnahmebefundes dürfen Heizungsanlagen, die an die Leitungen (Rohrnetz) eines Erdgasunternehmens angeschlossen sind, nur für Zwecke der Einstellung und Prüfung (Probebetrieb) mit Erdgas versorgt werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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