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Oö. LuftREnTG § 2., LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 27.02.2009

I. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 2.

Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz regelt sicherheitstechnische und umweltschutzrelevante Belange hinsichtlich

1. der Anforderungen für Brennstoffe,

2. des Inverkehrbringens von Heizungsanlagen (insbesondere von Feuerstätten), sonstigen Gasanlagen, Gasgeräten und Teilen davon,

3. der Errichtung, des Betriebs und der Auflassung von Heizungsanlagen, sonstigen Gasanlagen und Lagerstätten für feste Brennstoffe und brennbare Flüssigkeiten sowie

4. der Überprüfung und des Reinigens von Fängen.

(2) Die Abschnitte V, VI, IX und XI dieses Landesgesetzes gelten nicht für Heizungsanlagen, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen.

(3) Abschnitt X dieses Landesgesetzes gilt nicht für Lagerstätten, die einer Genehmigungspflicht nach gewerberechtlichen und/oder abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Bundes unterliegen. Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bedarf überdies keiner Bewilligung oder Anzeige nach dem X. Abschnitt dieses Landesgesetzes, wenn die Einhaltung der materiellen Bestimmungen des X. Abschnitts dieses Landesgesetzes nach anderen landesgesetzlichen Bestimmungen sichergestellt ist.

(4) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Immissionsschutzes, des Gewerbes und der Industrie, des Wasserrechts oder des Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesens berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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