§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 29a. Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
(1) Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem sie gemäß dem Typenschild oder gleichwertiger Nachweise älter als 15 Jahre werden, einer einmaligen Inspektion dahingehend zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt oder ob Verbesserungen zur Senkung des Energieverbrauchs und zur Begrenzung der Schadstoffemissionen möglich sind. Ausgenommen davon sind Anlagen, für die bereits eine nach Abs. 2 gleichwertige Überprüfung nachweislich stattgefunden hat.
(2) Die einmalige Inspektion hat für Heizungsanlagen bis zu einer Nennwärmeleistung von 100 kW in einer vereinfachten Form gemäß der Anlage 5, in allen sonstigen Fällen gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik zu erfolgen.
(3) Ist die Feuerungsanlage im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes um mehr als 50% überdimensioniert und besteht kein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher, liegt ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vor oder sind sonstige Mängel vorhanden, sind der verfügungsberechtigten Person über die Anlage Ratschläge für Verbesserungen am Heizungssystem und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Werden anlässlich einer einmaligen Inspektion gemäß Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen oder Auflagen festgestellt, ist § 28 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die einmalige Inspektion von Heizungsanlagen ist von der über die Anlage verfügungsberechtigten Person zu veranlassen. Zur Durchführung der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen sind die im § 26 Abs. 1 genannten Überprüfungsberechtigten befugt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ist bei der einmaligen Inspektion von Heizungsanlagen nicht anzuwenden.
(6) Die Prüfberichte der einmaligen Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Feuerungsanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(Anm: LGBl. Nr. 13/2009)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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