§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 27. Behördliche Überprüfung
(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der § 25, 26 und 28 durch die gemäß § 26 Berechtigten zu überprüfen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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