TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. LuftREnTG § 27. Behördliche Überprüfung, LGBl.Nr. 29/2012, gültig von 01.04.2012 bis 15.07.2016

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 27. Behördliche Überprüfung

(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der § 25, 26 und 28 durch die gemäß § 26 Berechtigten zu überprüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77021