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Oö. LuftREnTG § 27. Behördliche Überprüfung, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2012

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 27. Behördliche Überprüfung

(1) Die Behörde hat das Recht, Feuerungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen.

(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der § 25, 26 und 28 durch die gemäß § 26 Berechtigten zu überprüfen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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