§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 27. Behördliche Überprüfung
(1) Die Behörde hat das Recht, Heizungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
(2) Die Rauchfangkehrer und/oder die Rauchfangkehrerinnen haben im Rahmen der Überprüfungen nach § 32 zu kontrollieren, ob die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 25 fristgerecht durchgeführt wurden, widrigenfalls sie eine Anzeige bei der Behörde zu erstatten haben.
(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen der § 25, 26, 28, 29a und 31a durch die gemäß den § 26 und 31a Abs. 5 Berechtigten zu überprüfen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
(4) Die Landesregierung hat Prüfberichte gemäß § 29a und 31a unter Bedachtnahme auf Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153/13 vom , zu überprüfen. Die Landesregierung kann mit der Überprüfung auch eine geeignete und befugte Stelle durch Verordnung betrauen. (Anm: LGBl.Nr. 48/2016)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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