Oö. LuftREnTG § 26. Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.03.2012

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 26. Überprüfungsberechtigte, Prüfernummer

(1) Die Landesregierung hat auf Antrag

1. akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen des einschlägigen Fachgebiets,

2. Ziviltechniker oder Ziviltechnikerinnen des einschlägigen Fachgebiets und

3. Gewerbetreibende, soweit sie im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur

a) Herstellung und/oder

b) Errichtung und/oder

c) Änderung und/oder

d) Überprüfung und Wartung

von Feuerungsanlagen berechtigt sind,

zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 25 hinsichtlich aller oder einzelner Feuerungsanlagen zu ermächtigen, sofern die antragstellende Person über die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung hat durch die Zuteilung einer Prüfernummer zu erfolgen und darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Erdgasunternehmen dürfen Heizungsanlagen, die an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, auch ohne Ermächtigung im Sinn dieses Absatzes wiederkehrend überprüfen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen darf ausschließlich durch solche Organe erfolgen, die von der Landesregierung nach Überprüfung der einschlägigen Fachkenntnisse im Bereich der Gassicherheit und der Gastechnik namentlich bezeichnet wurden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnungen einerseits die gemäß Abs. 1 genannten Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete und Gewerbe näher zu bezeichnen und andererseits die erforderlichen individuellen Fachkenntnisse für die Überprüfung von gasversorgten Feuerungsanlagen zu bestimmen. Vor der Erlassung derartiger Verordnungen ist jeweils der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg sowie der Wirtschaftskammer Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von sechs Wochen zu geben.

(4) Die Berechtigung zur wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 ist bei Wegfall der Ermächtigungsvoraussetzungen durch die Landesregierung zu entziehen. Ein Verlust der geforderten Vertrauenswürdigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn nicht geeignete Messgeräte verwendet werden oder ungeeignetes Personal herangezogen wird oder wenn die Durchführung von aufgetragenen Mängelbehebungen nicht überprüft wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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