Oö. LuftREnTG § 25a. Kontinuierliche Überwachung, LGBl.Nr. 58/2014, gültig von 01.08.2014 bis 10.12.2020
§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 25a. Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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