VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 25a. Kontinuierliche Überwachung
Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)
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