Oö. LuftREnTG § 25a. Kontinuierliche Überwachung, LGBl.Nr. 119/2020, gültig ab 11.12.2020

VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 25a. Kontinuierliche Überwachung

Feuerungsanlagen über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019, BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014, 119/2020)

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
CAAAA-77021