Oö. LuftREnTG § 25. Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen, LGBl.Nr. 58/2014, gültig von 01.08.2014 bis 31.08.2018

§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN

VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN

§ 25. Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen

(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:

1. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,

2. Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,

3. a) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

b) Warmwasserbereiter mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW sowie sonstige Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 50 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18

(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

(1b) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind

a) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis 2 MW alle fünf Jahre,

b) Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW alle drei Jahre

(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß den Abs. 1, 1a und 1b ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Prüfberichte über Sonderprüfungen im Sinn der Abs. 1a und 1b sind bis zum jeweils nächsten Sonderprüfungstermin aufzubewahren und gegebenenfalls der Behörde vorzulegen. Muss der Prüfbericht entsprechend einer Verordnung gemäß Abs. 4 auch in automationsunterstützter Weise erstellt worden sein und verlangt die Behörde eine elektronische Übermittlung dieses Prüfberichts, so kann die verfügungsberechtigte Person die Behörde an die bzw. den Überprüfungsberechtigten verweisen, der den Prüfbericht erstellt hat; in diesem Fall ist die bzw. der Überprüfungsberechtigte verpflichtet, den Prüfbericht an die Behörde elektronisch zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und sonstigen Prüfeinrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere technische Bestimmungen für die Durchführung der Überprüfung einschließlich der dafür erforderlichen Messgeräte und sonstigen Prüfeinrichtungen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter vorschreiben; dabei kann insbesondere auch vorgesehen werden, dass die Formblätter in automationsunterstützter Weise erstellt werden müssen. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ganz oder teilweise ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(6) Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, sind einem Prüfbericht im Sinn des Abs. 2 gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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