§ 18. V. ABSCHNITTERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
VI. ABSCHNITT ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
§ 25. Wiederkehrende Überprüfung von Feuerungsanlagen
(1) Feuerungsanlagen sind auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen, wobei gilt:
1. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis zu 15 kW sind alle drei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften gemäß § 18,
2. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 15 und weniger als 50 kW sind alle zwei Jahre auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18,
3. Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 50 kW sind jährlich auf die Einhaltung der Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften gemäß § 18
zu überprüfen.
(1a) Im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfung gemäß Abs. 1 sind Gas-Inneninstallationen von erdgasversorgten Feuerungsanlagen alle zwölf Jahre und Gas-Inneninstallationen von flüssiggasversorgten Feuerungsanlagen alle sechs Jahre einer sicherheitstechnischen Überprüfung zu unterziehen. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
(2) Das Ergebnis der Überprüfung gemäß Abs. 1 und 1a ist in einem Prüfbericht festzuhalten, der von der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person bis zur jeweils nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
(3) Die gemäß § 26 zur wiederkehrenden Überprüfung Berechtigten haben sich für die Durchführung der Überprüfung mit den erforderlichen Messgeräten und Einrichtungen auszustatten. Die für die Überprüfung verwendeten Messgeräte und Einrichtungen haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers oder der Herstellerin warten zu lassen.
(4) Die Landesregierung kann die näheren Regelungen für die Überprüfung sowie die erforderlichen Messgeräte und Einrichtungen durch Verordnung bestimmen.
(5) Die Landesregierung kann bestimmte Arten von Feuerungsanlagen von der Überprüfung durch Verordnung ausnehmen, soweit die Interessen der Luftreinhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und die Überprüfung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde.
(6) Prüfbescheinigungen über eine wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011, sind einem Prüfbericht im Sinn des Abs. 2 gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 29/2012)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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