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Oö. LuftREnTG § 16. Typenschild, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2014

IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 16. Typenschild

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;

2. Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;

3. Herstellnummer und Baujahr;

4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;

5. Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;

6. zulässige Brennstoffe;

7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;

8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;

9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);

10. bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten - falls dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 erforderlich ist - der Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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