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Oö. LuftREnTG § 15. Technische Dokumentation, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2014

IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 15. Technische Dokumentation

(1) Die technische Dokumentation hat zu enthalten:

1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, Nummer des Prüfberichts sowie das Ausstelldatum oder eine Bestätigung im Sinn des § 13 Abs. 5 und 6;

3. Angabe der Emissionsmesswerte;

4. bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten - falls dies zur Einhaltbarkeit der Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 erforderlich ist - den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.

(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten müssen bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen sie mit anderen Bauteilen kombiniert werden können, ohne dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschritten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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