Oö. LuftREnTG § 14. Anerkennung von Prüfberichten, LGBl.Nr. 58/2014, gültig von 01.08.2014 bis 10.12.2020

IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 14. Anerkennung von Prüfberichten

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

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