Oö. LuftREnTG § 14. Anerkennung von Prüfberichten, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2014

IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 14. Anerkennung von Prüfberichten

Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 eingehalten werden.

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