zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Oö. LuftREnTG § 13. Prüfbericht, LGBl.Nr. 114/2002, gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2014

IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN

§ 13. Prüfbericht

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist, soweit die Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmen, durch einen Prüfbericht einer hiezu zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten genügt ein Prüfbericht für ein Erzeugnis jeder Serie.

(2) Zugelassene Stellen sind von den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraums ermächtigte Einrichtungen im Rahmen des fachlichen Umfangs der Ermächtigung. Die Bestimmungen des VI. Hauptstücks des Oö. Bautechnikgesetzes (Umsetzung der Richtlinie des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, 89/106/EWG, ABl.Nr. L 40 vom , in der Fassung der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom , ABl.Nr. L 220 vom ) gelten auch für Kleinfeuerstätten und deren wesentliche Bauteile.

(3) Die zugelassene Stelle hat in einem der Anlage 2 entsprechenden Prüfverfahren zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerstätte oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerstätte die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt.

(4) Der Prüfbericht hat zu enthalten:

1. den Namen (Firma) und die vollständige Anschrift des Herstellers oder der Herstellerin und gegebenenfalls seines oder ihres oder seiner oder ihrer Bevollmächtigten in Österreich;

2. die Angabe, ob es sich um die Prüfung einer Einzelanfertigung oder eines Serienprodukts handelt;

3. die Art der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;

4. die Bezeichnung und Type der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;

5. die Beschreibung der Funktionsweise und die planliche Darstellung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils;

6. die Nennwärmeleistung;

7. die Beschreibung der verwendeten Prüfeinrichtungen und Messgeräte;

8. die Beschreibung der Prüfmethoden und -bedingungen;

9. die Spezifikation der Prüfbrennstoffe;

10. die Beschreibung des Prüfablaufs;

11. eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsergebnisses mit

a) der Feststellung, dass die Kleinfeuerstätte die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 einhält und damit die Anforderungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 56/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 65/1998 erfüllt;

b) der Feststellung, unter welchen Bedingungen dies gilt (Angabe der zulässigen Brennstoffe, sonstige Einschränkungen);

c) der Angabe der Emissionsmesswerte unter den spezifischen Prüfbedingungen der Anlage 2;

d) dem Datum der Prüfung;

12. die Bezeichnung und Anschrift der zugelassenen Stelle und die Unterschrift des oder der für die Prüfung Verantwortlichen.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn der- oder diejenige, der oder die die Feuerstätte in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Feuerstätte, die für die Erfüllung der Anforderungen der Anlage 1 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herds übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht vorliegt.

(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 12 Abs. 1 Z 1 als erbracht, wenn der- oder diejenige, der oder die diese Öfen oder Herde in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplans des Ofens oder Herds in der technischen Dokumentation (§ 15) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und für den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.

(7) Eine Richtlinie im Sinn des Abs. 6 gilt als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
CAAAA-77021