IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN
§ 12. Allgemeine Bestimmungen
(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn
1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,
2. sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,
3. ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und
4. an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung festlegen, dass für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerstätten und deren wesentlichen Bauteilen, die mit gasförmigen Brennstoffen beschickt werden sollen, abweichend von den Bestimmungen dieses Abschnitts generell die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung (GSV), BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 114/2011, anzuwenden ist. (Anm: LGBl.Nr. 58/2014)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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