IV. ABSCHNITT BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN
§ 12. Allgemeine Bestimmungen
(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn
1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,
2. sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,
3. ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und
4. an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist.
(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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