Oö. LuftREnTG § 10. Elektrische Widerstandsheizungen, LGBl.Nr. 114/2002, gültig ab 01.01.2003
III. ABSCHNITT ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE MÖGLICHST SPARSAME VERWENDUNG VON ENERGIE
§ 10. Elektrische Widerstandsheizungen
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen, außer in begründeten Ausnahmefällen, als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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