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Oö. BauTV 2013 § 9. Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, LGBl.Nr. 153/2015, gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 9. Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik

(1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, Telefax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015)

(2) Die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblichen 'Begriffsbestimmungen' vom Oktober 2011 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden mit folgender Maßgabe für verbindlich erklärt:

1. Die Begriffsbestimmung der 'Durchgangslichte, nutzbare Breite' lautet: Die nutzbare Breite der Durchgangslichte stellt die geringste lichte Breite der Öffnung des Türstocks bzw. der Zarge dar. Sofern Türblätter bei 90° geöffnetem Zustand um nicht mehr als je 5 cm in die Durchgangslichte hineinragen, bleiben diese bei der Ermittlung der nutzbaren Breite unberücksichtigt. Türdrücker, Notausgangsbeschläge und Paniktürbeschläge bleiben bei der Ermittlung der nutzbaren Breite ebenfalls unberücksichtigt.

2. Der letzte Satz beim Begriff 'Neubau' ist nur im Zusammenhang mit der Richtlinie 6 'Energieeinsparung und Wärmeschutz' (§ 6) anzuwenden.

(3) Die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblichen „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ vom März 2012 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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