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Oö. BauTV 2013 § 9. Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, LGBl.Nr. 61/2015, gültig von 01.06.2015 bis 31.12.2015

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 9. Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik

(1) Die in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, Telefax: +43/1/533 64 23, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015)

(2) Die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblichen „Begriffsbestimmungen“ vom Oktober 2011 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden mit der Maßgabe für verbindlich erklärt, dass der letzte Satz beim Begriff „Neubau“ nur im Zusammenhang mit der Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6) anzuwenden ist. Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Die für die im Abs. 1 genannten Richtlinien maßgeblichen „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ vom März 2012 des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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