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Oö. BauTV 2013 § 8. Abweichungen, LGBl.Nr. 36/2013, gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 8. Abweichungen

Die Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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