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Oö. BauTV 2013 § 7. Energieausweis, LGBl.Nr. 36/2013, gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 7. Energieausweis

Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:

1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;

2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;

4. der Oö. Energiesparverband.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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