1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 7. Energieausweis
Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;
4. der Oö. Energiesparverband.
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EAAAA-77003