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Oö. BauTV 2013 § 7. Energieausweis, LGBl.Nr. 39/2017, gültig ab 01.07.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 7. Energieausweis

(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:

1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;

2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;

3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;

4. der Oö. Energiesparverband.

(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer

1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und

2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden,

an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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