1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 7. Energieausweis
(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
1. nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen;
2. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse;
3. Fachdienststellen der Gebietskörperschaften;
4. der Oö. Energiesparverband.
(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer
1. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und
2. bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden,
an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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