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Oö. BauTV 2013 § 6a. Niedrigstenergiegebäude, LGBl.Nr. 39/2017, gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2020

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 6a. Niedrigstenergiegebäude

(1) Konditionierte Neubauten sind - vorbehaltlich Abs. 4 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 5) zu errichten.

(2) Abs. 1 gilt für von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude, die nach dem bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(3) Abs. 1 gilt darüber hinaus für nicht unter Abs. 2 fallende Gebäude, die nach dem bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.

(4) Ausgenommen von Abs. 1 bis 3 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2 und 1.2.3 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen Neubauten, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(5) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem 'Nationalen Plan' gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU“ vom für das Jahr 2020 entsprechen. (Anm: LGBl. Nr. 61/2015)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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