1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 6a. Niedrigstenergiegebäude
(1) Konditionierte Neubauten sind - vorbehaltlich Abs. 4 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 5) zu errichten.
(2) Abs. 1 gilt für von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude, die nach dem bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.
(3) Abs. 1 gilt darüber hinaus für nicht unter Abs. 2 fallende Gebäude, die nach dem bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.
(4) Ausgenommen von Abs. 1 bis 3 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 3.1.2 Z 13 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen Neubauten, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(5) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die hinsichtlich Heizwärmebedarf (HWB) und Gesamtenergieeffizienzfaktor (fGEE), jeweils bezogen auf das Referenzklima, den Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem 'Nationalen Plan' gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU“ vom für das Jahr 2020 entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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