1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
(1) Den in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom März 2015 eingehalten wird.
(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
1. Punkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt.
2. Über Punkt 2.1.5 hinaus sind in Gebäuden, die barrierefrei zu gestalten sind, unabhängig von der Geschoßanzahl, auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig, wenn sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 100 Personen aufhalten können. Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - Version: April 2014“, herausgegeben vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, entsprechen und mit Lastträgern der Ausführungsart d) ausgestattet sein. Die genannten Leitlinien sind im Internet unter http://www.bmwfw.gv.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.
3. Abweichend von Punkt 2.2.2 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit einer Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen.
4. Über Punkt 2.4.4 hinaus darf die Mindestbreite von frei zugänglichen Treppen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten durch erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil-)Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben, eingeengt werden.
5. Die Anfahrbereiche gemäß Punkt 2.9.1 können bei Türen in Wohnungen entfallen, wenn Vorkehrungen (zB Leerverrohrung) für den nachträglichen Einbau von elektrischen Türöffnern getroffen werden.
6. Abweichend von Punkt 3.2.5 genügt bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, ein Handlauf auf einer Seite.
7. Punkt 5.1.1 gilt nicht für Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und Terrassentüren).
8. Punkt 7.4.1 wird hinsichtlich allgemein zugänglicher Nutzräume außerhalb von Wohnungen (zB Gemeinschaftsanlagen, Kellerabteile und dergleichen) entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird.
9. Für Wohnungen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - gelten die Erleichterungen der Richtlinie für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen.
10. Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß.
(3) Bei Beherbergungsbetrieben und Heimen ist zumindest eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 60 angefangenen Gästebetten auszuführen; mindestens jedoch eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 30 Unterkunftseinheiten.
(4) Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe , zu planen und auszuführen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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