Oö. BauTV 2013 § 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, LGBl.Nr. 153/2015, gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit

(1) Den in den § 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn – vorbehaltlich des Abs. 2 – die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Oktober 2011 eingehalten wird.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Punkt 2.1.4 gilt nicht. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt.

2. Punkt 2.1.5 gilt nur für Personenaufzüge beim Neubau eines Wohngebäudes (§ 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) und bei der nachträglichen Errichtung von Personenaufzügen bei bestehenden Wohngebäuden mit mehr als drei Geschoßen über dem Erdboden.

3. Abweichend von Punkt 2.2.3 erster Satz muss bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.

4. Punkt 2.2.4 lautet: Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:

- Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm;

- stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von maximal 1,20 m (zB Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in geöffnetem Zustand);

- Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen;

- erforderliche, leicht entfernbare Zugangssicherungen zu Austrittsstufen von frei zugänglichen Treppen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenanstalten, wenn das Flüchten von Personen im Notfall dadurch nicht wesentlich eingeschränkt wird und (Teil-) Durchgangsbreiten von zumindest 60 cm verbleiben.

4a. Punkt 2.2.5 lautet: Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.

5. Abweichend von Punkt 2.6.1 dritter Satz erhöht sich bei mehr als 120 Personen die nutzbare Breite der Durchgangslichte von 120 cm für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm.

6. Abweichend von Punkt 3.2.2 und 8.1 genügt bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, ein Handlauf auf einer Seite.

7. Punkt 5.1.1 gilt nicht für Mehrscheiben-Isolierverglasungen in Türen von Wohnungen, die ins Freie führen (wie Balkon- und Terrassentüren).

8. Punkt 8.1 gilt wie folgt:

a) Die Anfahrbereiche gemäß Punkt 5.1.4 der ÖNORM B 1600 können in Wohnungen entfallen bei

aa) Türen, wenn Vorkehrungen (zB Leerverrohrung) für den nachträglichen Einbau von elektrischen Türöffnern getroffen werden;

bb) Türen zum zweiten und zu weiteren Schlafzimmern einer Wohnung;

cc) Räumen, die nicht durch Türen abgeschlossen werden müssen und bei denen daher die Türblätter bei Bedarf ausgehängt werden können, ausgenommen Schlafzimmer und Sanitärräume.

b) Abweichend von Punkt 5.2.3 der ÖNORM B 1600 dürfen in Gebäuden, in denen sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 40 Personen aufhalten können, als Personenaufzüge auch vertikale Plattformaufzüge ausgeführt werden. Diese müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s“, Ausgabe März 2011, die von der beim Amt der Nö. Landesregierung eingerichteten Verbindungsstelle der Bundesländer versandt wurden, entsprechen. Die genannten Leitlinien können bei der Verbindungsstelle der Bundesländer in 1010 Wien, Schenkenstraße 4, bezogen werden; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.

c) Abweichend von Punkt 5.3.2 der ÖNORM B 1600 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit der Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen.

d) Dem Punkt 5.6 der ÖNORM B 1600 wird entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird.

9. Für Wohnungen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen – auch in verdichteter Flachbauweise – gelten die Erleichterungen der Richtlinie für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen.

10. Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 6.2 der ÖNORM B 1600.

(3) Für Beherbergungsbetriebe mit mehr als 20 Gästebetten gilt Punkt B 12 der ÖNORM B 1600.

(4) Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Spezielle Baulichkeiten für behinderte oder alte Menschen – Planungsgrundsätze“, Ausgabe , zu planen und auszuführen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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EAAAA-77003