Oö. BauTV 2013 § 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, LGBl.Nr. 153/2015, gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2017

1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften

§ 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

(1) Den in den § 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn – vorbehaltlich des Abs. 2 – die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom Oktober 2011 eingehalten wird.

(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:

1. Die Punkte 5 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bleiben unberührt.

2. Punkt 8.3.5 lautet: Die Anforderung gemäß Punkt 8.3.1 ist für Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche für oberirdische Geschoße und das erste unterirdische Geschoß erfüllt, wenn die Geschoße mit natürlichen Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen gemäß Tabelle 2 der OIB-Richtlinie 2.2 'Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks' ausgestattet sind. In diesem Fall sind Einrichtungen gemäß Punkt 8.3.4 nicht erforderlich. Diese Öffnungen müssen so situiert sein, dass eine Querdurchlüftung gewährleistet ist.

3. Punkt 8.3.6 lautet: Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen von Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche müssen mindestens 5 m von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen entfernt sein.

4. Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.

5. Abweichend von Punkt 11.2.1 erster Satz muss die lichte Raumhöhe betragen:


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a)
in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen
mindestens 2,40 m,
b)
in Wohnräumen von Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen – auch in verdichteter Flachbauweise
mindestens 2,40 m,
c)
in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen – auch in verdichteter Flachbauweise
mindestens 2,20 m,
d)
in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung
mindestens 2,20 m.

6. In Handelsbetrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 1.000 m², die Waren oder Dienstleistungen anbieten, sind ausreichende und nach Geschlechtern getrennte Kundentoiletten zu errichten. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden (zB Einkaufs- oder Fachmarktzentren), sind zusammenzuzählen.

(3) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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EAAAA-77003