1. HAUPTSTÜCK Allgemeine bautechnische Vorschriften
§ 2. Brandschutz
(1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
1. Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom März 2015;
2. Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom März 2015;
3. Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom März 2015;
4. Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom März 2015;
5. Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom März 2015.
(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:
1. Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung bleiben unberührt.
2. Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.
3. Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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